Das umsetzende Land informiert

  • Informationsveranstaltungen zur Vorstellung des EfA Online-Dienstes werden vom umsetzenden Land für die Länder und Kommunen mit Nachnutzungsinteresse angeboten und durchgeführt

Vollzugsbehörde informiert sich

  • über die Rahmenbedingen des EfA Online-Dienstes im Anbindungsleitfaden, welcher durch das umsetzende Land bereitgestellt wird

Vollzugsbehörde klärt organisatorische und finanzielle Fragen (->)

  • Prüfung, ob das eigene Bundesland eine Kooperationsvereinbarung mit dem umsetzenden Bundesland geschlossen hat
  • Vollzugsbehörde stimmt finanzielle Zuständigkeiten mit dem eigenen Bundesland ab
  • Vollzugsbehörde klärt Support

… führt fachliche (->) und rechtliche Prüfung durch (->)

  • Prüfung, ob der EfA Online-Dienst die fachlichen und rechtlichen Anforderungen erfüllt
  • Prüfung, ob ein bereits vorhandenes Datenschutz- und IT-Sicherheitskonzept übernommen werden kann oder ggfs. angepasst bzw. neu erstellt werden muss

… prüft technische Anforderungen (->)

  • Vollzugsbehörde informiert sich bzgl. des Nachrichtenformats und Voraussetzungen für den Nachrichtentransport
  • Prüfung, ob die technischen Voraussetzungen der IT-Infrastruktur im eigenen Land bzgl. der Anbindung und des Betriebs des EfA Online-Dienstes gegeben sind
  • Prüfung, ob ggfs. ein Fachverfahren angeschlossen werden muss und ob die Schnittstelle zum EfA Online-Dienst eingerichtet werden kann


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