Fachliche Beschreibung
TODO: Link auf Kapitel 6.2
Der Online-Dienst (OD) Wohngeld ist ein digitaler Antragsservice, der es Antragstellenden ermöglicht, die Leistung Wohngeld vollständig online zu beantragen. Vollzugsbehörden können den OD auf ihren Webseiten anbieten.
Sofern der Antrag vollständig ausgefüllt und die erforderlichen Unterlagen beigefügt werden, stellt der OD Wohngeld sicher, dass die Vollzugsbehörden alle Informationen erhalten, die sie für eine gesetzes- und richtlinienkonforme Antragsbearbeitung benötigen. Die intelligente Programmsteuerung gewährleistet, dass keine Daten erhoben werden, die nicht benötigt werden.
Der OD Wohngeld bietet die Möglichkeit der vollständig digitalen Antragstellung gemäß §2 Abs. 3 EGovG mittels Authentifizierung durch den elektronischen Personalausweis oder den elektronischen Aufenthaltstitel über die Ausweis2App [1] an. Elster ID dient zur Authentifizierung von Unternehmenskonten im Falle von Unternehmensdiensten.
Die Antragstellenden können den OD auf mehreren Wegen nutzen:
- Die Antragstellenden können den Antrag vollständig über das Internet stellen. In diesem Fall müssen sie den Antrag mit einem elektronischen Ausweisdokument signieren.
- Alternativ können sie einen Antrag teilweise digital stellen, müssen jedoch zusätzlich einen sog. „Mantelbogen" ausdrucken, unterschreiben und per Post an die zuständige Vollzugsbehörde versenden.
Diese Lösung wird individuell je angebundener Behörde konfiguriert.
Des Weiteren bietet er die Möglichkeit, alle notwendigen Nachweise in elektronischer Form hochzuladen. Die Antragsbearbeitung kann unterbrochen werden, der bisherige Bearbeitungsstand wird zwischengespeichert (pro Dienst unterschiedlich, als Standardwert max. 30 Tage).
Die elektronische Übermittlung der Antragsdaten erfolgt über eine sichere Transport-Architektur.
Da die Hauptzielgruppe das Internet überwiegend mit dem Smartphone nutzt, ist der Antragsservice für Bürgerdienste nutzerfreundlich auf mobilen Endgeräten bedienbar. Sowohl die nutzerfreundliche Gestaltung als auch die Barrierefreiheit wurde gemäß anerkannter Testmethoden strukturiert getestet. Die Prüfung der Barrierefreiheit ist gemäß BITV 2.0 erfolgt.
Der Online-Dienst soll nicht nur die Bürger*innen bzw. Unternehmen, sondern auch die Arbeit der Vollzugsbehörden unterstützen. Deshalb wurde er in enger Abstimmung mit Vollzugsbehörden, Unternehmen und den Bürger*innen entwickelt. So wurden zahlreiche Vordrucke gesichtet, die die Vollzugsbehörden derzeit verwenden.
Der IT-Dienstleister Dataport hat diesen Online-Dienst in Kooperation mit einem Projektteam aus der fachlichen Wohngeldallianz konzipiert und erstellt.
Der OD wird von Dataport angeboten und im BSI-zertifizierten Twin Data Center von Dataport betrieben. Eine Sicherheitskonzeption des Rechenzentrums sowie der Plattform liegen vor.
Zum Betrieb und der Weiterentwicklung des OD Wohngeld wurde ein Verwaltungsabkommen konzipiert, das interessierte Bundesländer unterzeichnen können. Anschließend können die unterzeichnenden Bundesländer den Online-Dienst nutzen. [2]
Im Verwaltungsabkommen sind die Zuständigkeiten für den Betrieb und die Weiterentwicklung sowie der Umgang mit den dafür anfallenden Kosten geregelt. Zudem legt es wichtige Abgrenzungen zur Verantwortlichkeit für datenschutzrechtliche Fragestellungen fest.
Das Umsetzungsprojekt hat die notwendigen datenschutzrechtlichen Prüfungen durchgeführt und Datenschutzkonzepte erstellt. Diese Konzepte, also die Schwellwert- und Risikoanalyse, die Datenschutzfolgeabschätzung und das Entwurfsverzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten, können den nachnutzenden Ländern vom umsetzenden Land Schleswig-Holstein zur Verfügung gestellt werden.
[1] Für auf dem GO-Mandanten angesiedelte Bundesländer und deren Vollzugsbehörden, welche die Möglichkeiten der digitalen Authentifizierung aktuell noch nicht nutzen können, wird zusätzlich das sogenannte Mantelbogen-Verfahren zur Verfügung gestellt.
[2] Informationen zur Nachnutzung finden sich in der Dokumentation des Verwaltungsabkommens.
Anforderungen an die Umsetzung des elektronischen Rückkanals
Der OZG-Reifegrad 3 ist der Mindest-Reifegrad für die Umsetzung einer Online-Leistung und wird wie folgt beschrieben:
„Eine vollständige digitale Abwicklung des Online-Services ist ab Reifegrad 3 möglich. Dies umfasst den Antragsprozess, die Authentifizierung, die Nachweisübermittlung sowie die digitale Zustellung des Bescheides, sofern der Nutzer beziehungsweise die Nutzerin einen entsprechenden digitalen Rückkanal eröffnet.“
Quelle: OZG-Umsetzung – Onlinezugangsgesetz - Reifegradmodell
Handelt es sich bei dem online gestellten Antrag um einen Verwaltungsakt, so wird dessen Ende und Ergebnis allgemein als „Bescheid“ bezeichnet. Dieser Bescheid kann positiv als auch negativ ausfallen und wird dem Antragsteller übermittelt.
Die Übermittlung des „Bescheids“ kann sowohl postalisch als auch digital erfolgen. Um einen „Bescheid“ digital zustellen zu dürfen, muss der Antragsteller im Online-Dienst aktiv der digitalen Bescheid-Zustellung zustimmen. Diese Zustimmung bedeutet keine Verpflichtung der Behörde, dies dann auch zu tun, sondern sie räumt der Behörde die Erlaubnis, einen „Bescheid“ digital zuzustellen, ein (sofern sie dazu in der Lage ist und der Gesetzgeber dies erlaubt).
Um den „Bescheid“ digital zuzustellen, benötigt der Antragsteller in jedem Fall ein elektronisches Postfach. Die Adresse dieses Postfachs wird dem Antrag hinzugefügt, sodass die Behörde diese Information zur Zustellung nutzen kann. Das Postfach des Antragstellers ist in aller Regel mit dessen Servicekonto (Bürgerkonto/Organisationskonto) verbunden und verfügt über eine entsprechend hohe Schutzstufe.
Aktuell ist keine Empfangs- oder Lesequittung an die Behörde vorgesehen, sodass es keine Möglichkeit für die Behörde gibt zu kontrollieren, ob der Antragsteller den „Bescheid“ empfangen oder gelesen hat.