Der Online-Dienst berücksichtigt für die jeweiligen Leistungen innerhalb der Umsetzungsallianz geprüfte Rechtsgrundlagen.
- Vollzugsbehörde stellt Link zur Datenschutzerklärung bereit
- Vollzugsbehörde prüft, ob ein bereits vorhandenes Datenschutz- und IT-Sicherheitskonzept übernommen werden kann oder ggfs. angepasst bzw. neu erstellt werden muss
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befinden sich hier.
Auf dem EfA-Marktplatz werden die notwendigen Dokumente bereitgestellt:
- Nachnutzungsvertrag, Abstimmungsschreiben, Leistungsbeschreibung
- AGB
- AVV / Artikel26-Vereinbarung
- weitere
Der Umgang mit den Themen Weiterentwicklung und Wartung wird in den Bestimmungen der rechtlichen Nachnutzungsmöglichkeit der Länder geregelt.
- Die Haftungsregelungen richten sich nach den Bestimmungen der rechtlichen Nachnutzungsmöglichkeit der Länder.
Durch die Kommune / Behörde zu beachten und zu erledigen:
- Datenschutzerklärung abstimmen und zeichnen
- Artikel26-Verinbarung zeichnen
- Fachverfahrenshersteller mit Anbindung beauftragen
- Wunschtermin Go-Live abstimmen
- Vertrag mit Kommunalvertreter oder Inhousefähiger juristischer Person abschließen.
- Bei Bedarf: Vergabevermerk erstellen; ggf. obsolet bei kostenfreier Nachnutzung
- Einbindung Fachgesetzgeber Land oder Rechtsabteilung Kommune wegen mgl. Satzungsänderungen o.ä.
- Prüfen, ob kommunale Satzungen angepasst werden müssen (Schriftformerfordernis Papier -> Digitaler Antrag)
- EfA-Verfahren als Produkt / Artefakt in das Rechtsmonitoring aufnehmen
- Klären des Abrufmodells; Rahmenvetrag oder Direktabruf etc. (ggf. entbehrlich)
- Klären von etwaigen Mitwirkungspflichen und -rechten