Der Online-Dienst berücksichtigt für die jeweiligen Leistungen innerhalb der Umsetzungsallianz geprüfte Rechtsgrundlagen. 

  • Vollzugsbehörde stellt Link zur Datenschutzerklärung bereit
  • Vollzugsbehörde prüft, ob ein bereits vorhandenes Datenschutz- und IT-Sicherheitskonzept übernommen werden kann oder ggfs. angepasst bzw. neu erstellt werden muss

Informationen zum Datenschutz

befinden sich hier.


Vertragliche Informationen

Auf dem EfA-Marktplatz werden die notwendigen Dokumente bereitgestellt:

  • Nachnutzungsvertrag, Abstimmungsschreiben, Leistungsbeschreibung
  • AGB
  • AVV / Artikel26-Vereinbarung
  • weitere

Weiterentwicklung und Wartung

Der Umgang mit den Themen Weiterentwicklung und Wartung wird in den Bestimmungen der rechtlichen Nachnutzungsmöglichkeit der Länder geregelt.

Haftung

  • Die Haftungsregelungen richten sich nach den Bestimmungen der rechtlichen Nachnutzungsmöglichkeit der Länder.


Durch die Kommune / Behörde zu beachten und zu erledigen:

  • Datenschutzerklärung abstimmen und zeichnen
  • Artikel26-Verinbarung zeichnen
  • Fachverfahrenshersteller mit Anbindung beauftragen
  • Wunschtermin Go-Live abstimmen
  • Vertrag mit Kommunalvertreter oder Inhousefähiger juristischer Person abschließen.
  • Bei Bedarf: Vergabevermerk erstellen; ggf. obsolet bei kostenfreier Nachnutzung
  • Einbindung Fachgesetzgeber Land oder Rechtsabteilung Kommune wegen mgl. Satzungsänderungen o.ä.
    • Prüfen, ob kommunale Satzungen angepasst werden müssen (Schriftformerfordernis Papier -> Digitaler Antrag)
  • EfA-Verfahren als Produkt / Artefakt in das Rechtsmonitoring aufnehmen
  • Klären des Abrufmodells; Rahmenvetrag oder Direktabruf etc. (ggf. entbehrlich)
  • Klären von etwaigen Mitwirkungspflichen und -rechten