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Vertragsbeziehungen

  • Vollzugsbehörde schließt AV-Vertrag mit Dataport und stellt Kontaktinformationen bereit

Weiterentwicklung und Wartung

Der Umgang mit den Themen Weiterentwicklung und Wartung wird in den Bestimmungen der rechtlichen Nachnutzungsmöglichkeit der Länder geregelt.

Haftung

  • Die Haftungsregelungen richten sich nach den Bestimmungen der rechtlichen Nachnutzungsmöglichkeit der Länder.

Auftragsdatenverarbeitungsvertrag (AVV)

Die konkrete Form des Vertragsschlusses steht insbesondere in Abhängigkeit, welche rechtliche Nachnutzungsmöglichkeit hier gesehen wird und kann daher derzeit noch nicht abschließend beantwortet werden.

In der Pilotphase schließt der Auftragsverarbeiter Dataport mit jeder im Sinne des Datenschutzes verantwortlichen Stelle einen separaten AV-Vertrag.

Dafür benötigt Dataport folgende Informationen, um Vollzugsbehörden ein Angebot zum Abschluss eines AV-Vertrages vorzulegen:

  • Auftraggeberschaft (z.B. die genaue Bezeichnung oder der genaue Sitz der Institution oder Körperschaft, die den AV-Vertrag mit Dataport eingeht)
  • Adresse (der Auftraggeberschaft)
  • Ansprechperson (einmal vertraglich und einmal fachlich; inkl. Kontaktdaten)
  • Vertragsrahmendaten (Vertragsbeginn/Leistungszeitraum)
  • Selbstauskunft (DSGVO)


Diese Informationen senden die Vollzugsbehörden per E-Mail an das Funktionspostfach dataportvertrieb@dataport.de .

Übersicht der teilnehmenden Bundesländer und die Notwendigkeit einer AVV (Stand 14.02.2023)

Bundesland

AVV notwendig

Begründung

Schleswig-Holstein (SH)

Nein

Für EfA Online-Dienste der umsetzenden Länder SH, HH und HB sind Stand heute keine Einzel-Auftragsverarbeitungsverträge (AVVs)  zwischen dem Betreiber des Dienstes, Dataport, und den nachnutzenden Kommunen/Behörden notwendig. Der AVV zwischen dem umsetzenden Land und Dataport ist in den noch zu schließenden Betriebsverträgen der EfA Online-Dienste beinhaltet

Hamburg (HH)

Nein

Bremen (HB)

Nein

Niedersachsen

Offen


Mecklenburg-Vorpommern

Offen


Sachsen-Anhalt

Offen